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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GAMMA IT process GmbH

1. Allgemeines / Ausschließlichkeit / Definition

1. Diese Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich und gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Regelungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen.

2. Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den AGB des Lieferanten.

3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

4. Aufträge werden erst bei Bestätigung durch uns in Textform oder Ausführung der Leistung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers, es sei denn es handelt sich um eine Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB.

5. Die nachfolgenden Begriffe sind wie folgt definiert:

„wir/uns“

GAMMA IT process GmbH

„Höhere Gewalt“

bedeutet jedweden Grund, der entweder uns oder den Lieferanten die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich macht und der aus Umständen entsteht, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Handlungen von Regierungen oder von supra-nationalen Institutionen, Ausbrüche von Gewalt, nationale Notstände, terroristische Angriffe, Aufstände, innere Unruhen, Brände, Explosionen oder Überschwemmungen.

„Bestellung“

bedeutet jedes Angebot an den Lieferanten für den Kauf von Waren unter Referenzieren auf die Bedingungen dieses Vertrags.

„Auftraggeber/Kunde“

bedeutet der Besteller der Waren und/oder Dienstleistungen, der auf der Bestellung bzw. im Vertrag als Vertragspartner angegeben ist.

„Waren“

sind die von uns versandten Wirtschaftsgüter, insbesondere Hardware.

„Dienstleistung“

In Abgrenzung zur Warenproduktion (materielle Güter) spricht man bei den Dienstleistungen von immateriellen Gütern, wobei üblicherweise die Gleichzeitigkeit von Produktion und Verbrauch gegeben ist.

2. Umfang und Ausführung der Arbeiten

1. Die vereinbarten Leistungen werden je nach Vereinbarung in dessen Räumen oder mittels Fernzugriff über einen VPN-Tunnel erbracht werden.

2. Wir treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit wir in dessen Räumen tätig werden. Der Kunde wird Anforderungen wegen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem von uns genannten verantwortlichen Mitarbeiter übermitteln und den übrigen Mitarbeitern insofern keine Weisungen erteilen.

3. Für das entsandte Personal behalten wir uns die Dispositionsfreiheit vor. Insbesondere betrifft dies die Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer, die Anordnung von Arbeitszeit und Mehrarbeit, die Festlegung von Urlaub, die Durchführung der Anwesenheitskontrolle und die Überwachung der Arbeitsabläufe.

4. Wir können Unteraufträge vergeben, bleiben aber für die Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich.

5. Arbeiten auf Verlangen des Kunden im Rahmen des Dienstleistungsrahmenvertrages und/oder der Leistungsscheine, gegen die wir schwerwiegende Bedenken haben (z.B. bezüglich der Sicherheitsvorschriften oder Datenschutz), können wir ablehnen, was dem Kunden gegenüber unverzüglich kommuniziert wird.

3. Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde wird durch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten dazu beitragen, dass wir die vereinbarten Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen können.

2. Der Kunde hat die für die vereinbarten Leistungsmodule erforderlichen Betriebszustände, Hard- und Softwarevoraussetzungen sowie freie Zugänge vor Beginn der Arbeiten herzustellen, soweit diese nicht Gegenstand des Auftrages sind. Er stellt eine umfassende Wartungs- und Serviceabdeckung für die relevanten Systemkomponenten sicher und stellt uns für die Leistungserbringung unentgeltlich zur Verfügung:

- Unterlagen, Informationen und Betriebsdaten des Systems in geeigneter Form,

- Datenträger mit der benutzten Version der Systemprogramme, mit dem

Datenbestand und mit den Systemparametern,

- uneingeschränkten Zugang zu allen seinen Grundstücken, Gebäuden, Räumen und kommunikationstechnischen Einrichtungen usw., soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist,

- Administrationsrechte in dem für die jeweiligen Leistungen benötigten Umfang.

3. Vom Kunden geplante Veränderungen an dem System (z.B. Umzüge, Hochrüstungen, Migrationen) wird der Kunde rechtzeitig mit uns abstimmen, sofern diese Einfluss auf die vereinbarten Leistungen haben.

4. Unterlässt er dies, sind wir berechtigt, vereinbarte Leistungen auszusetzen, soweit sich eine Störungsursache auf diese Veränderungen zurückführen lässt. In diesem Fall steht uns mindestens Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Preise zu.

5. Machen die vom Kunden nach Ziffer 2.3 geplanten Veränderungen am System eine Anpassung des Vertrages (z.B. Leistungsscheine, Anlagen, Preise) erforderlich, so werden wir dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mitteilen.

4. Lieferungen von Hardware / Eigentumsvorbehalt 

1. Die Lieferung von Ersatzteilen, für die kein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt zu den bei uns jeweils gültigen Listenpreisen und den Konditionen dieses Vertrags. Diese werden ihnen auf Wunsch jeweils vorab zugesandt.

2. Tauschen wir zur Durchführung eines Auftrages des Kunden von und eingebaute Gegenstände im Rahmen einer Nacherfüllung aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurückgenommenen Gegenständen auf uns und das Eigentum an den statt dessen gelieferten Gegenständen nach der vollständigen Zahlung auf den Kunden über.

3. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen dem Käufer und uns erfüllt sind.

4. Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Auftragnehmer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen unentgeltlich zu verwahren.

5. Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt automatisch mit einem bei ihm durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch, bei Protest eines vom Käufer einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.

6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung oder Umbildung (§§ 946, 947, 950 BGB) der noch im Eigentum des Auftragnehmer stehenden Ware ist dem Auftraggeber nur noch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.

5. Softwareüberlassung, Nutzungsrechte

1. Sofern die vereinbarten Leistungen die Lieferung von Software beinhalten, wird diese in maschinenlesbarer Form geliefert. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.

2. Software wird dem Kunden lediglich zur Nutzung überlassen (Lizenz). Nach Maßgabe des Vertrages erhält der Kunde auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen diese Lizenz entweder unbefristet gegen Einmalzahlung oder zeitlich befristet gegen laufendes Entgelt.

3. Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm vertragsgemäß überlassene Software zusammen mit dem jeweiligen Kauf- und Mietgegenstand, soweit vorhanden, in dem Umfange zu nutzen, wie dies vereinbart, oder wenn nichts vereinbart ist, wie dies nach der Verkehrssitte üblich ist. Wird die Software in einem Netzwerk installiert, so ist für jeden Nutzer eine Lizenz zu erwerben. Bei Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, wird der Kunde nur die ihm im Vertrag lizenzierte Software nutzen.

4. Der Kunde wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Lizenzgeber oder uns Software vervielfältigen oder ändern. Er wird die Softwareprodukte nicht zurückentwickeln oder –übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie unverändert mitvervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Softwareseriennummer zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die wir auf Wunsch einsehen können. Der Kunde darf von jedem Softwareprodukt eine Sicherungskopie erstellen.

5. Die §§69a ff UrhG bleiben unberührt.

6. Für Standardsoftware stellen wir die entsprechenden Softwarebeschreibungen, z.B. für Leistungsmerkmale, spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung (im Folgenden Spezifikationen) zur Verfügung. Diese können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

7. Jeder ergänzende Programmcode (z.B. Patch), der dem Kunden im Rahmen einer Serviceleistung oder Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieses Vertrages, sofern im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart wurde.

8. Mit Lieferung von Hochrüstversionen einer Software erlöschen die Nutzungsrechte an den ersetzten Versionen. Vorhandene Kopien sind vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an uns zurückzugeben.

6. Fristen für Lieferungen und Leistungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommen wir in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,3 % des Preises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen und Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Betrifft die Verspätung Software, für deren Überlassung ein gesonderter Preis vereinbart ist, oder Dienstleistungen, gilt das Vorstehende sinngemäß.

4. Kann der Kunde Lieferungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der Entschädigungsanspruch entsprechend.

5. Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

6. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Der Kunde ist verpflichtet auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, weiter auf der Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche bzw. Rechte er geltend macht.

7. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung (z.B. von Ersatzteilen) wie folgt auf den Kunden über:

- bei Lieferungen ohne Aufstellung, Montage, oder Einrichtung wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

- bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Einrichtung am Tage der Abnahme im Betrieb des Kunden.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Einrichtung, die Übernahme im Betrieb des Kunden aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird oder er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Kunden über.

8. Zahlungsbedingungen, Preise, Preisanpassungen

1. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in je-weils gesetzlicher Höhe. Kosten der Verpackung, Porto und Zoll werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die vereinbarten Preise sind, sofern kein abweichender Leistungsbeginn vereinbart ist, ab Betriebsbereitschaft des Systems oder wenn das System bei Abschluss des Vertrages bereits in Betrieb ist, bei Vertragsabschluss für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich im Voraus zu zahlen; nicht laufend zu zahlende Preise sind fällig unverzüglich nachdem die Ware übergegangen/die Leistung erbracht und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist.

3. Darüber hinaus stellen wir, sofern in den vereinbarten Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes geregelt ist, zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:

- die erste Prüfung und etwa notwendige Instandsetzungen des Systems bei Übernahme der vereinbarten Leistungen,

- vom Kunden gewünschte oder behördlich geforderte Änderungen, z.B. Änderungen des Leistungsumfanges, der Benutzerdaten, des Aufstellungsortes,

- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch Altern des Leistungsnetzes des Kunden oder durch Störungen an Einrichtungen des öffentlichen Netzbetreibers (z.B. der Deutschen Telekom AG) entstanden sind,

- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,

- den Ersatz verbrauchter Batterien und Akkus (z.B. für Schnurlostelefone), sowie für Verbrauchsmaterial,

- die Verpackung, den Abbau (auch vorhandener Systeme), den Rücktransport einschließlich Transportversicherung sowie die Entsorgung,

- das Beseitigen von Störungen und Schäden, die durch Computerviren, sog Trojanische Pferde, Hoaxes etc. verursacht worden sind,

- neue Softwareversionen

4. Sofern keine Pauschalpreise vereinbart sind, berechnen wir unsere Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen. Bei Berechnung nach Stunden- oder Monatsverrechnungssätzen werden begonnenen Einsatzstunden oder Monate zum anteiligen Verrechnungssatz in Höhe von 0,25 Std. berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit zu erbringen sind, gelten besondere Sätze.

5. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Der Abzug von Skonto ist grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Die Zahlung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem das Geld auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

8. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

9. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von der Verpflichtungen nach §§ 16 und 17 ElektroG (Rücknahmepflicht) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter frei.

9. Geheimhaltung, Datenschutz

1. Wir werden alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die uns im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und die uns als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

2. Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, werden wir Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

10. Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von uns innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen.

2. Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat, die in der Spezifikation abschließend beschrieben ist.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss uns binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung in Textform gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

5. Bei Softwarefehlern leisten wir Nacherfüllung durch Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes der gelieferten Softwareversion, sobald dieser bei uns vorhanden ist.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brachbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt, wenn die Software nicht gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt oder nicht gemäß den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird.

7. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass Softwareprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenzuarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.

9. Mängelansprüche bestehen nicht bezüglich der Güte und Eignung der vom Kunden für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Gegenstände und Materialien. Dieses gilt gleichermaßen für mangelhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf fehlerhafte Anweisungen oder die Verletzung der Aufsichtspflicht von uns zurückzuführen ist.

10. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unserer Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 9.3 bestimmten Frist wie folgt:

a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, werden wir dies gegenüber dem Kunden unverzüglich kommunizieren. Dem Kunden stehen sodann die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 12.

c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform gem. Ziffer 9 verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 10.1a geregelten Ansprüche des Kunden, im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 9 entsprechend. Dies gilt auch für sonstige Rechtsmängel.

5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

12. Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit); Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung für uns unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 5 (Fristen für Lieferungen; Verzug) zur Anwendung.

3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

13. Haftung

1. Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzen bei einem von uns verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 500.000,- je Schadenereignis.

2. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

3. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird.

5. Sofern dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.3. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Selbstbelieferungsvorbehalt

Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil wir von unseren Unterlieferanten nicht beliefert wurden und unser Vorrat an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistung nicht möglich, so können wir uns vom Vertrag lösen und brauchen die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Wir verpflichten uns für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.

15. Ausfuhrgenehmigungen, Nebenabreden, Übertragung vertraglicher 
Rechte und Pflichten

1. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände, Software und Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes und/oder Lizenzbedingungen – der Genehmigungspflicht durch den Hersteller unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen).

2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung dieser Regelung. Ausgenommen sind Individualabreden gem. § 305 b BGB.

3. Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf werden wir in der Mitteilung hinweisen.

16. Änderung der AGB

1. Wir sind berechtigt, diese AGB - soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber eingeführt sind - einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist. Hierüber wird der Auftraggeber unter Mitteilung des Inhaltes der geänderten Regelungen informiert.

2. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Textform widerspricht.

17. Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzend bedürftige Lücke ergibt.

3. Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

4. Die Parteien werden die aus anderen Gründen nach den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksamen/nichtige/undurchführbare Bestimmungen oder ausfüllungsbedürfte Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen /nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlichen zulässigen Maß zu vereinbaren.

18. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

1. Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Verträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, unser Geschäftssitz.

 

Stand: September 2017